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30.06.2020 – Informationen zu COVID-19

Informationen zu COVID-19

Am 22. Juni 2020 ist die COVID-19 Verordnung 3 in Kraft getreten. Diverse Bestimmungen werden in diesem Zusammenhang angepasst. Gerne übermitteln wir Ihnen hiermit einen diesbezüglichen Brief des Bundesamts für Gesundheit BAG (auf Deutsch und auf Italienisch).

Neue Teststrategie des Bundes
Der Bund übernimmt neu auf Grundlage der aktualisierten Beprobungsstrategie des BAG die Kosten der ambulant durchgeführten molekularbiologischen und serologischen Analysen und damit verbundenen Leistungen auf SARS-CoV-2 bei Personen, welche die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 24. Juni 2020 erfüllen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Kosten, die der Bund nicht übernimmt, weil Mehrkosten anfallen oder die Voraussetzungen nicht gegeben sind, vom Patienten bzw. von der Patientin übernommen werden müssen. Wenn Ärztinnen und Ärzte COVID-19-Tests durchführen, haben sie eine Aufklärungspflicht: Der Patient bzw. die Patientin ist vor dem Test entsprechend zu informieren, ansonsten geht der Arzt bzw. die Ärztin das Risiko ein, die nicht vom Bund übernommenen Kosten selbst tragen zu müssen. Auf dem Laborauftrag ist jeweils der entsprechende Vermerk anzubringen, beispielsweise «Gemäss Teststrategie vom 24. Juni 2020».

Informationen zur Abrechnung von Leistungen
Gerne informieren wir Sie auch über die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen in Zusammenhang mit COVID-19:

  • Die temporär erhöhten Limitationen für telefonische Konsultationen sind seit dem 22. Juni 2020 aufgehoben.
  • Für sämtliche telemedizinischen Leistungen des Psychiaters bzw. des delegiert in der Arztpraxis arbeitenden Psychologen gelten wieder die ursprünglichen Limitationen. Die temporär, für die Dauer der ausserordentlichen Lage geltenden, erhöhten Limitationen sind nicht mehr gültig.
  • Für die Probeentnahme im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 ist als Pauschale der Betrag von CHF 50 zu verrechnen.
  • Die Rechnung ist im System des Tiers Payant, in der Regel elektronisch, dem Krankenversicherer bzw. der Militärversicherung (für Personen, welche nicht in der Schweiz versichert sind, der Gemeinsamen Einrichtung KVG) zuzustellen.
  • Die Leistung ist über den Tarif 406, Position 3028 «Ärztliche Pauschale SARS-CoV-2-Test nach Teststrategie BAG – Pauschale für Ärzte» abzurechnen.
  • Die Position darf maximal einmal pro Kalendertag verrechnet werden.
  • Zusätzliche Leistungen, auch wenn diese im Zusammenhang mit SARS-CoV2 stehen, sind gemäss KVG auf einer separaten Rechnung zu verrechnen (z.B. Behandlung wegen Coronavirus).
  • Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten über Kosten, welche im Zusammenhang mit zusätzlichen Leistungen ausserhalb der Probeentnahme entstehen, aufklären.

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