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07.11.2023 – Covid-19: Impfungen und Tests in den Arztpraxen

Covid-19: Impfungen und Tests in den Arztpraxen

Infoletter 5/2023 vom 7.11.2023

Die Informationen beziehen sich auf den Stand bei Publikation.

Aufgrund der erneuten Zunahme von Covid-Erkrankungen und der wieder anlaufenden Covid-Impfungen, möchten wir Sie mit Informationen zur Abgeltung der Covid-Impfung und -Tests in den Arztpraxen informieren.

Vergütung Covid-Impfung im Jahr 2023

Seit Mitte Januar 2021 regelt der vom Bundesrat genehmigte Tarifvertrag die Vergütung von Covid-19-Impfungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dieser Tarifvertrag wurde durch die Tarifpartner die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), die von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherer, die Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie die CSS Versicherung AG abgeschlossen

Gemäss diesem Vertrag erhalten die Arztpraxen von der OKP im 2023 eine Pauschale von CHF 29.00 pro Verimpfung bei Erwachsenen und CHF 40.45 pro Verimpfung von Kindern bis zum vollendeten 11. Lebensjahr.

Mit der Impfpauschale sind alle Grundleistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten. Das umfasst folgende Leistungen:

  • Information zur Impfung,
  • Überprüfung des Impfstatus,
  • Impfanamnese und Kontraindikationen,
  • Einholung des Einverständnisses,
  • die Verabreichung der Impfung,
  • die Betreuung, Nachsorge und Überwachung,
  • die Ausstellung der Impfbescheinigung und
  • die Dokumentation.

Bitte beachten Sie, dass die Krankenversicherer pro Impfung eine Entschädigung von CHF 29 bzw. CHF 40.45 bei Kindern bezahlen. Die Kantonsregierungen sind aber frei, mit den kantonalen Ärztegesellschaften über diesen Betrag hinausgehend eine zusätzliche Entschädigung für die Arztpraxen zu verhandeln bzw. festzulegen. Ob in Ihrem Kanton entsprechende Bestimmungen gelten, erfahren Sie bei Ihrer kantonalen Ärztegesellschaft.

Weitergehende Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt.

Der Bund plant, dass der aktuell gültige Tarifvertrag bis Ende Juni 2024 verlängert werden soll. Ab Juli 2024 wird ein ordentlicher Übergang vorgesehen (Aufnahme KLV, Abgeltung über TARMED, Impfstoff-Verrechnung). Weitere Details folgen dazu sobald als möglich.

Covid-Tests in den Arztpraxen

Mit Gültigkeit per 1 Januar 2023 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine aktualisierte Version des Faktenblattes «Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbunden Leistungen» veröffentlicht.

Seit dem 1. Januar 2023 gehen die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2 grundsätzlich zu Lasten der getesteten Person mit folgenden Ausnahmen:

            1.  Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

Bei Symptomen, die mit Covid-19 vereinbar sind und sofern die Analyse eine medizinisch-therapeutische Konsequenz zur Folge hat, übernimmt ab dem 1. Januar 2023 die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) auf individuelle ärztliche Anordnung die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 gemäss Analysenliste. Das heisst konkret, dass die Grundversicherung nur dann die Kosten der Analyse auf Sars-CoV-2 übernimmt, falls die Analyse durchgeführt wird, um einen Entscheid bezüglich einer Verschreibung eines antiviralen Covid-Arzneimittels zu treffen. Wir empfehlen Ihnen, dies in der Krankengeschichte (KG) entsprechend zu vermerken.

            2.  Antigen-Schnelltests auf Sars-CoV-2

Die Antigen-Schnelltests auf Sars-CoV-2 sind nicht auf der Analysenliste gelistet und dürfen somit nicht gemäss Analysenliste zulasten der OKP in Rechnung gestellt werden. Es ist möglich, dass Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Diagnose, Untersuchung oder Behandlung Antigen-Schnelltests durchführen können (als Bestandteil der ärztlichen Leistung nach KVG, TARMED). Das Testkit kann als Verbrauchsmaterial gemäss GI-20 des Tarmed verrechnet werden, sofern der Einkaufspreis (inkl. MwSt.) pro Einzelstück CHF 3.00 übersteigt (Verrechnung Verbrauchsmaterial).

In beiden Fällen gilt folgendes:

  • Die Probenentnahme und Auswertung der Analyse erfolgt durch die Ärztin/den Arzt, welche die Aufwände gemäss TARMED (z.B. Tarifposition 00.0010 ff) in Rechnung stellen kann.
  • Es kommt die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt geschuldet) zur Anwendung.
  • Die Positionen des Tarifs 351 zulasten des Bundes sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr gültig.

Weitergehende Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt.
 

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