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Recht
Zulassungsrecht

Zulassungsrecht

Im Sommer 2020 hat das Parlament für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen, eine neue gesetzliche Grundlage verabschiedet. Am 1. Juli 2021 ist Art. 55a KVG «Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen» in Kraft getreten. Die Kantone haben seither zwei Jahre Zeit, um ihre kantonalen Regelungen an die neue Gesetzgebung anzupassen. Für Ärztinnen und Ärzte, die ab 2022 neu zulasten der OKP abrechnen möchten, sind seit 1. Januar 2022 neue Zulassungskriterien in Kraft.

Gemäss neuem Recht setzen die Kantone Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich fest. Der Bundesrat gibt Kriterien und methodische Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen vor. Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen. Der Beschränkung unterstehen:

  • Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit zulasten der OKP ausüben;
  • Ärztinnen und Ärzte, die im spitalambulanten Bereich ihre Tätigkeit ausüben und
  • Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege nach Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG ausüben.

Die Kantone haben seit Inkrafttreten von Art. 55a KVG zwei Jahre Zeit, um ihre kantonalen Regelungen an das neue Recht anzupassen, konkret bis zum 30. Juni 2023.

Bis ein Kanton seine kantonale Regelung an die neue Vorgabe angepasst hat, gilt im jeweiligen Kanton das bisherige Recht.

Von den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Zulassungsbeschränkung nicht betroffen sind:

  • Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben sowie
  • Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.

Neue Zulassungskriterien für Gesuche ab 1. Januar 2022

Per 1. Januar 2022 wird ausserdem ein neues formelles Zulassungsverfahren für Leistungserbringung zulasten der OKP eingeführt. Die Zulassungskriterien sind auf eidgenössischer Ebene im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgehalten. Für die Umsetzung sind die Kantone zuständig, das heisst, sie überprüfen die Zulassungsvoraussetzungen und erteilen die Zulassungsbewilligungen.

Ärztinnen und Ärzte, die ab 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
  2. Sie verfügen über einen eidgenössischen oder einen von der MEBEKO anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird;
  3. Sie müssen mindestens drei Jahre im Fachgebiet, wofür sie die Zulassung beantragen, an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

    Hinweis: Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:

    a.   Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

    b.   Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

    c.   Kinder- und Jugendmedizin;

    d.   Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

    Diese Ausnahmebestimmung gemäss Art. 37 Abs. 1bis KVG trat am 18. März 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
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  4. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Ärzte und Ärztinnen verfügen über die notwendige Sprachkompetenz, wenn sie in der Lage sind, in der Sprache ihrer Tätigkeitsregion:
    1. die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten oder abstrakten Themen zu verstehen und deren implizite Bedeutung zu erfassen;
    2. sich spontan und fliessend auszudrücken, ohne öfter nach Worten zu suchen;
    3. die Sprache wirksam und flexibel zu gebrauchen und sich klar und strukturiert zu komplexen Sachverhalten zu äussern.

      Gemäss dem erläuternden Bericht zur Krankenversicherungsverordnung entsprechen diese Anforderungen dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

      Hinweis: Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über eine schweizerische gymnasiale Maturität verfügen, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war. Für weitere Ausnahmen siehe FAQ.
  5.  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen. Diese sind:
    1. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.
    2. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.
    3. Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen.
    4. Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.
  6. Ärztinnen und Ärzte müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier anschliessen.

Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, werden ab 1. Januar 2022 nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte die folgenden Zulassungskriterien erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
  2. Sie verfügen über einen eidgenössischen oder einen von der MEBEKO anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird;
  3. Sie müssen mindestens drei Jahre im Fachgebiet, wofür die Zulassung beantragt wird, an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

    ​​​​​​​Hinweis: Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:

    a.   Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

    b.   Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

    c.   Kinder- und Jugendmedizin;

    d.   Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

    Diese Ausnahmebestimmung gemäss Art. 37 Abs. 1bis KVG trat am 18. März 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

  4. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Ärzte und Ärztinnen verfügen über die notwendige Sprachkompetenz, wenn sie in der Lage sind, in der Sprache ihrer Tätigkeitsregion:
    1. die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten oder abstrakten Themen zu verstehen und deren implizite Bedeutung zu erfassen;
    2. sich spontan und fliessend auszudrücken, ohne öfter nach Worten zu suchen;
    3. die Sprache wirksam und flexibel zu gebrauchen und sich klar und strukturiert zu komplexen Sachverhalten zu äussern.

      Gemäss dem erläuternden Bericht zur Krankenversicherungsverordnung entsprechen diese Anforderungen dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

      Hinweis: Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über eine schweizerische gymnasiale Maturität verfügen, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war. Für weitere Ausnahmen siehe FAQ.
  5. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen. Diese sind:
    1. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.
    2. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.
    3. Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen.
    4. Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.​​​
  6. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier anschliessen.

Hinweise

  • Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, gelten auch nach neuem Recht vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit am 1. Januar 2022 ausüben.
  • Achtung bei Kantonswechsel: Ärztinnen und Ärzte oder Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 zugelassen waren und ab 1. Januar 2022 in einem anderen Kanton eine Zulassung beantragen möchten, haben die Zulassungsvoraussetzungen gemäss neuem Recht für diesen Kanton zu erfüllen.
  • Eine Zulassung betrifft nur das Fachgebiet, für das sie beantragt wurde. Somit muss eine Ärztin oder ein Arzt mit mehreren Weiterbildungstiteln jeweils für jedes Fachgebiet, in dem Leistungen zulasten der OKP erbracht werden sollen, eine Zulassung beantragen.
  • Lehnt der Kanton ein Zulassungsgesuch ab, so kann die Ablehnung beim kantonalen Gericht vom Antragsteller angefochten werden.

FAQ

Ab wann gilt die neue Zulassungssteuerung?

Die Bestimmungen zur Zulassungssteuerung sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Kantone haben nun zwei Jahre Zeit – das heisst. bis zum 30. Juni 2023 – um ihre kantonalen Regelungen in Bezug auf die Festlegung der Höchstzahlen anzupassen. Bis ein Kanton seine kantonale Regelung an die neue Vorgabe angepasst hat, gilt im jeweiligen Kanton das bisherige Recht.

Für wen gelten die Höchstzahlen?

Höchstzahlen gelten für in der Praxis ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals ausüben und für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung ausüben, die der ambulanten Krankenpflege dient.

Falle ich unter die neuen Höchstzahlen, wenn ich vor deren Inkrafttreten bereits eine Zulassung habe und zulasten der OKP tätig war?

Sie fallen nicht unter die neuen Höchstzahlen, wenn Sie vor deren Inkrafttreten zugelassen wurden, im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben und weiterhin im gleichen Kanton tätig sind.

Sie fallen ebenfalls nicht unter die neuen Höchstzahlen, wenn Sie vor deren Inkrafttreten ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient, ausgeübt haben, sofern Sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.

Ab wann gelten die neuen Zulassungskriterien?

Die neuen Zulassungskriterien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Wer dann neu ein Zulassungsgesuch beim Kanton stellt, muss die neuen Zulassungskriterien erfüllen.

Wenn ich vor dem 1. Januar 2022 bereits eine Zulassung habe, muss ich die Zulassung neu beantragen?

Verfügen Sie nach bisherigem Recht über eine Zulassung und haben Sie im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, so gelten Sie als von jenem Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet Sie die Tätigkeit vor dem 1. Januar 2022 ausgeübt haben. Sie müssen somit in diesem Kanton keine neue Zulassung beantragen.

Wer ist von der Sprachprüfung ausgenommen?

Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:

  • eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war (siehe Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung);
  • ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen;
  • ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 anerkanntes ausländisches Diplom.

Wenn Sie also im Kanton Zürich eine gymnasiale Maturität mit Französisch als Grundlagenfach absolviert haben, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Französisch ablegen. Wenn Sie in der italienisch sprechenden Schweiz aufgewachsen sind und an der Universität Basel das Arztdiplom erworben haben, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Deutsch ablegen. Wenn Sie in Österreich ein Arztdiplom erworben haben, das in der Schweiz anerkannt wurde, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Deutsch ablegen.

Gibt es für die Zulassungsbewilligung gemäss KVG andere Sprachanforderungen wie für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG?

Bei der Beantwortung der Frage ist es hilfreich, die zwei in Frage stehenden «Bereiche» auseinanderzuhalten, obwohl sie tatsächlich eng miteinander verknüpft sind.

  • Einerseits sind gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) die notwendigen Sprachkenntnisse Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung, d.h. für die Bewilligung, den Beruf als Arzt/Ärztin auf dem Gebiet der Schweiz überhaupt ausüben zu können.
  • Andererseits werden die Sprachkenntnisse neu auch für die Zulassungsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) als Voraussetzung erforderlich sein, d.h. die Bewilligung, zulasten der Krankenkassen abrechnen zu können.  Eine Ärztin/ein Arzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung aber ohne Zulassung darf zwar als Arzt tätig sein, kann aber «nur» Privatpatienten, Selbstzahler oder Patienten zulasten anderer Sozialversicherungen als der Krankenversicherung abrechnen (Invaliden, Militär- und Unfallversicherung).

Berufsausübungsbewilligung nach MedBG

Das MedBG verlangt in Art. 36 Abs. 1 lit. c für die Berufsausübungsbewilligung, dass der Arzt / die Ärztin über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für welchen die Bewilligung beantragt wird. Gemäss Art. 11c Abs. 2 Medizinalberufeverordnung (MedBV) können die Sprachkenntnisse erbracht werden mit:

  • einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
  • einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
  • Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.

Ist eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, dann kann die entsprechende Sprache im Register eingetragen werden, was eine Voraussetzung dafür ist, dass gestützt auf Art. 36 MedBG die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden kann. Die schweizerische gymnasiale Maturität reicht für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG jedoch nicht aus. 

Zulassungsbewilligung nach KVG

Die vom Parlament für die Zulassung nach KVG beschlossene Sprachregelung sieht (in Kraft ab 1.1.2022) vor, dass alle Leistungserbringer ihre Sprachkenntnisse nachweisen müssen und nur in den 3 nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen der Sprachnachweis entfällt:

Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Ab-schlüsse verfügen:

  • eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war;
  • ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen;
  • ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2003 anerkanntes ausländisches Diplom.

Fazit

Sofern der Bundesrat den Sprachnachweis mittels Maturitätsprüfung nicht bis zum Inkrafttreten der KVG-Änderungen in die Medizinalberufeverordnung (MedBV) aufnimmt, wird es tat-sächlich zur unbefriedigenden Situation kommen, dass für die zwei Bereiche (Berufsausübungsbewilligung und Zulassungsbewilligung) unterschiedliche Sprachregelungen/-erfordernisse vorgesehen sind, obwohl man eigentlich damit immer das Gleiche möchte und zwar, dass die in der Schweiz tätigen Ärztinnen und Ärzte über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen, um qualitativ hochstehende medizinische Leistungen erbringen zu können.

Wie sind die Qualitätsanforderungen zu erfüllen?

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat Empfehlungen zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen herausgegeben. Sie finden diese auf der Webseite der GDK. Die konkrete Umsetzung obliegt den einzelnen Kantonen.

Wen kann der Kanton von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen?

Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:

a.   Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

b.   Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

c.   Kinder- und Jugendmedizin;

d.   Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Diese Ausnahmebestimmung gemäss Art. 37 Abs. 1bis KVG trat am 18. März 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

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