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07.11.2023 – Herausgabe von Berichten / Krankengeschichten an Patientinnen und Patienten

Herausgabe von Berichten / Krankengeschichten an Patientinnen und Patienten

Infoletter 5/2023 vom 7.11.2023

Die Informationen beziehen sich auf den Stand bei Publikation.

Gerade im Hinblick auf das EPD gelangen derzeit Fragen bezüglich Herausgabe von einzelnen Berichten oder der ganzen Krankengeschichte an Patientinnen und Patienten an die FMH. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte dazu zusammen.

Das Datenschutzgesetz nach Art. 8 DSG hält fest, dass die Patienten die Herausgabe der Patientenakten als Kopie verlangen können und diese grundsätzlich kostenlos erfolgen muss. Der Patient hat grundsätzlich den Anspruch auf eine Gratiskopie der ganzen Krankengeschichte.

Es gibt die folgenden Ausnahmen:

Die Ärztin muss in der Kopie Angaben abdecken, die von Dritten – vor allem von Angehörigen – stammen, solange diese nicht eingewilligt haben, dass der Patient die Information erhält. Die Patientin kann grundsätzlich auch Austrittsberichte und Überweisungsberichte herausverlangen, denn sie sind Teil der Krankengeschichte (KG) des Arztes, der sie erhalten hat. Es ist allerdings sinnvoll, die Patientin aufzufordern, solche Berichte direkt beim absendenden Arzt zu verlangen. Denn nur so kann der Arzt, der den Bericht geschrieben hat, auch prüfen, ob er sich auf fremdanamnestische Angaben stützte, die er gegenüber der Patientin geheim halten muss.

Die Ärztin darf Angaben abdecken, an deren Geheimhaltung sie ein überwiegendes eigenes Interesse hat (persönliche Notizen, die der Arzt ausschliesslich für den Eigengebrauch erstellt, und die nicht der eigentlichen Behandlung dienen, z. B. reine Gedächtnisstützen).

Bei sehr umfangreichen Dossiers darf die Ärztin / der Arzt ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung in der Höhe von maximal 300 Franken verlangen. Will die Ärztin / der Arzt den Aufwand verrechnen, so muss er dies den Patienten aber vorgängig mitteilen und begründen können.

Der Patient hat gemäss Datenschutzgesetz keinen Anspruch auf das Original, sondern auf eine Kopie

Zusatzaufwand mit Pflege des EPD noch nicht gelöst

Dienstleistungen zur Pflege des elektronischen Patientendossiers gemäss EPDG sind zusätzliche Dienstleistungen, welche im Verständnis der FMH einen zusätzlichen Aufwand darstellen. TARMED kann seit 2004 nicht mehr verändert werden, was zu einer unhaltbaren (und unlösbaren) Situation für die Hausärzte und Hausärztinnen geführt hat. Das EPDG wurde 2017 in Kraft gesetzt. Die darin enthaltenen Leistungen sind veraltet und stammen aus der vordigitalen Zeit. Ebenso fehlen Leistungen zur Zusammenarbeit mit den Pflegeberufen, ein Kapitel für die Hausarztmedizin, oder die Abbildung der Palliativmedizin, um weitere Beispiele zu nennen.

Die FMH fordert, dass in der laufenden Revision des EPDG die Finanzierung für zusätzliche Aufwände zur Pflege des elektronischen Patientendossiers geregelt wird. Diese Forderung stellt sie gemeinsam mit allen Berufen, welche das EPD bewirtschaften, und engagiert sich diesbezüglich im Verein IPAG eHealth (interprofessionelle Arbeitsgemeinschaft), in welcher sich alle national organisierten Gesundheitsberufe mit über 100'000 Fachpersonen für eine nutzenbringende Digitalisierung engagieren.  

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