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12.01.2021 – Kostenübernahme SARS-CoV-2-Test

Kostenübernahme SARS-CoV-2-Test

Ende Oktober 2020 haben wir Sie informiert, dass die Abgeltung für den SARS-CoV-2-Test in einer Arztpraxis und den damit verbundenen Leistungen per 2. November 2020 neu festgelegt worden sind.

Die bisherige Tarifziffer 3028 für die ärztliche Pauschale des Tarifs 406 in den Arztpraxen war nur noch bis zum 1. November 2020 gültig. Per 2. November 2020 hat das BAG alle Tarife der SARS-CoV-2-Tests angepasst. Seither ist ein eigener Tarif (351) mit entsprechenden neuen Tarifziffern gültig. Details dazu können Sie im folgenden Dokument entnehmen: Abrechnung medizinischer Leistungen in Zusammenhang mit COVID-19.

Per 18. Dezember 2020 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Faktenblatt «Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbunden Leistungen» veröffentlicht:

  • Die Tarifierung aller medizinischen Leistungen (Tarif 351) ändert gegenüber der Version vom 02. November 2020 nicht (siehe Punkt 3)
  • Jede Einrichtung nach Artikel 24 Absatz 1 der Covid-Verordnung 3, die Schnelltests für Sars-CoV-2 anbietet, muss zusätzlich zum Sars-CoV-2 Schnelltest auch die Probeentnahme im Hinblick auf eine molekularbiologische Analyse als Bestätigungsdiagnostik eines positiven Testresultats anbieten.
  • Alle positiven Schnelltests ausserhalb der Beprobungsstrategie müssen mit einem molekularbiologischen PCR Test validiert werden, der dann auch gemeldet werden muss.
  • Die Richtlinien der Beprobungsstrategie des BAG wurden per 18. Dezember 2020 angepasst. (siehe Punkt 2)
  • Der Einsatz von Sars-CoV-2 Schnelltests nach Artikel 24 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 ist ab dem 18. Dezember 2020 nicht mehr ausschliesslich auf den direkten Nachweis von Antigenen des Sars-CoV-2 begrenzt. Es können auch Sars-CoV-2-Schnelltests zum direkten Nachweis von viraler Erbsubstanz des Sars-CoV-2 verwendet werden. Das BAG veröffentlicht eine Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests, welche die in Anhang 5a festgelegten Anforderungen erfüllen.
  • Der Bund übernimmt gemäss den Verdachts-, Beprobungs-, und Meldekriterien des BAG vom 18. Dezember 2020 bei einem positiven Sars-CoV-2 Schnelltest die Kosten einer molekularbiologischen Bestätigungs-Analyse (z.B. PCR), auch wenn der vorangegangene Schnelltest ausserhalb der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekritieren des BAG durchgeführt wurde.
  • Grundsätzlich werden aber die Kosten für einen Schnelltest ausserhalb der Beprobungsstrategie nicht vom Bund übernommen.
  • Falls ein Arzt das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch in einem Testzentrum durchführt, erfolgt die Rechnungsstellung über die ZSR-Nummer des Arztes.

Neuregelung Limitationen für telemedizinische Behandlungen
In den vergangenen Monaten hat sich die FMH mit grossem Engagement dafür eingesetzt, dass die abrechnungstechnischen Limitationen für telemedizinische Behandlungen wieder erhöht werden. Die FMH ist daher sehr erfreut, Ihnen mitteilen zu können, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf die wiederholten Forderungen der FMH eingegangen ist und nun per 19. November 2020 im Bereich Psychiatrie die Limitationen für Leistungen auf räumliche Distanz angepasst hat. Bei telefonischer Sitzung zwischen Arzt und Patient, welcher sich bereits in Therapie befindet, können die Limitationen für die telefonischen Konsultationen durch den Facharzt (02.0060ff), während der gültigen Verordnung COVID-19 des Bundesrates, analog der Limitation für die psychiatrischer Diagnostik und Therapie in der Arztpraxis, d.h. 75 Minuten (Einzelsetting), angewendet werden. Die Limitation für die telefonische Konsultation der delegierten Psychotherapie wird temporär auf 360 Minuten (72 x 5 Minuten) pro 3 Monate erhöht.

Weitere Details können Sie dem «Merkblatt zur Abrechnung medizinischer Leistungen in Zusammenhang mit COVID-19» vom 20. November 2020 entnehmen. Diese Anpassung gilt vorerst bis einschliesslich 28. Februar 2021.

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