Die Testkosten auf Sars-CoV-2 werden ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr durch den Bund übernommen. Die Vergütung für die Impfkosten gegen Covid-19 wird bis Ende 2023 verlängert.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt nur bei Personen mit Symptomen und medizinisch-therapeutischer Konsequenz die Testkosten auf individuelle ärztliche Anordnung. In allen anderen Fällen gehen die Kosten zulasten der getesteten Person.
Antigen-Schnelltests in der Arztpraxis werden grundsätzlich nicht durch die OKP übernommen.
Das Parlament hat die Bestimmung im Covid-19-Gesetz zur Übernahme der Kosten der Covid-19-Analysen durch den Bund nicht verlängert.
Der Bund kann somit die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 gemäss Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 nur noch bis am 31. Dezember 2022 übernehmen.
Ab dem 1. Januar 2023
- gehen die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2 grundsätzlich (ohne Symptome und ohne medizinisch therapeutische Konsequenz) zulasten der getesteten Person.
- übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bei Personen mit Symptomen und medizinisch-therapeutischer Konsequenz auf individuelle ärztliche Anordnung die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 bei ambulanter Durchführung gemäss Analysenliste (AL; Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung).
- kommt bei der Kostenübernahme durch die OKP die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt geschuldet) zur Anwendung.
- ist der Tarifcode 351 nicht mehr gültig. Die durch die OKP ab 1. Januar 2023 zu übernehmenden ambulant durchgeführten Analysen auf Sars-CoV-2 sind in der Analysenliste (AL) aufgeführt.
- Es ist möglich, dass Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Diagnose, Untersuchung oder Behandlung Antigen-Schnelltests durchführen können (als Bestandteil der ärztlichen Leistung nach KVG, TARMED). Die Probenentnahme und Auswertung der Analyse erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt, welche bzw. welcher die Aufwände gemäss TARMED (z. B. Tarifposition 00.0010 ff) in Rechnung stellen kann.